Kampf- und Listenhunde - Was es zu wissen gib

Kampfhunde waren ursprünglich Hunde, die für grauenvolle Wettkämpfe zwischen Hunden gezüchtet wurden. Hunde wurden aufgestachelt und in die “Pit” zu deutsch Box geschickt. Dabei konnte auf den Sieger der zwei Hunde gewettet werden. Aus dieser Praxis entstanden verschiedene Hunderassen, die heute in vielen Teilen Deutschland und der Welt verboten sind oder deren Haltung mit strengen Auflagen belegt sind.

Kampfhunde&Listenhunde

Solche Hundekämpfe gibt es schon seit vielen Jahrzehnten nicht mehr, zumindest keine legalen. Doch die Hunde sind geblieben und während die einen sie unabhängig von ihrer Vergangenheit betrachten, verurteilen andere diese Hunde als von der Geburt an Gefährlich.

Als um die 2000er Jahre einige Angriffe von solchen “Kampfhunden” tödlich endeten, musste die Politik reagieren. Kampfhunde sind von daher auf einer Liste und werden daher auch Listenhunde genannt. Die meisten Bundesländer haben ihre eigenen Rasselisten und Hunde die darauf zu finden sind, unterliegen strengen Auflagen.

Inhalt: Kampf- und Listenhunde - Was es zu wissen gibt

Hunderassen, die als Kampfhunde gelten

Abgesehen von den 16 Bundesländern mit ihren eigenen Regeln gibt es auch ein bundesweites Einfuhrverbot für vier Hunderassen und durch Kreuzungen entstandene Nachkommen. Dazu zählen: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier.

Doch in Deutschland hat jedes Bundesland seine eigenen Regeln und so unterscheidet sich von Land zu Land, welche Hunderassen auf dieser Liste steht. Es ist nicht nur die Rasse allein, die für einen Listenplatz qualifizieren. Auch Hunde, die sich als aggressiv und gefährlich gezeigt haben, können mit Auflagen belegt werden.

13 von 16 Bundesländern führt eine solche Liste. Es gibt einige Hunderassen, die auffallend oft gelistet sind und einer ganz besonders, denn der American Staffordshire-Terrier ist überall vertreten. Dazu zählen: Pitbull-Terrier, Bullterrier, Tosa Inu, Kreuzungen.

Konsequenzen für Listenhunde

Die 16 Bundesländer gehen sehr unterschiedlich mit Kampfhunden bzw. Listenhunden um. Einige sind sehr streng, andere weniger. Die meisten Bundesländer haben jedoch im Grundsatz ähnliche Anforderungen. So müssen Hunde umgehend bei der zuständigen Behörde angemeldet werden, wozu in vielen Fällen ein “Sachkundenachweis” zu erbringen ist. Zudem können andere Steuersätze für Listenhunde gelten und Vermieter können die Haltung verbieten. Hinzu kommt in manchen Ländern noch ein Wesenstest in Form eines Gutachtens vom Amtstierarzt, das dem Tier keine “gesteigerte Grundaggressivität” attestiert.

Wesenstest für Hunde

Den regionalen Regeln entsprechend führt das Ordnungsamt, Veterinäramt oder ein Tierarzt einen Test mit Hund und Hundehalter durch, bei dem überprüft wird, ob vom Hund eine erhöhte Aggressivität ausgeht, aber auch, ob der Hund auf seinen Menschen hört – oder eben nicht. Solche Wesenstests sind nicht nur Listenhunden vorbehalten. Auch andere Hunde, die auffällig wurden, können einem solchen Test unterzogen werden. Hunde, die ihn bestehen, gelten als nicht besonders gefährlich, doch die Kosten von 50 bis 200 Euro müssen von den Haltern selbst übernommen werden.

Die 16 Bundesländer und ihre Regeln

Wir haben für dich die Regeln alle 16 Bundesländer zusammengestellt. Folgend findest du alle Bundesländer und die Hunderassen, die im jeweiligen Land auf der Liste gefährlicher Hunde steht. Grundsätzlich werden gefährliche Hunde in zwei Kategorien eingeteilt. Kategorie 1 ist für “definitiv gefährlich”, während Kategorie 2 “vermutlich gefährlich” bedeutet. Ein paar Bundesländer haben sogar drei Kategorien, doch dazu gibts weiter unter mehr Infos.

Wichtig: Nicht nur reinrassige Hunde fallen unter diese Regeln, sondern auch Mischlinge von Listenhunden.

Baden Württemberg

baden-württemberg

Bildquelle: d-maps.com

Die Kampfhundeverordnung des Landes Baden Württemberg schreibt vor, dass eine Erlaubnis der örtlichen Polizeibehörde vorliegen muss, um einen Listenhund zu halten. Zudem gilt in der Öffentlichkeit ab dem sechsten Lebensmonat eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Durch einen positiven Wesenstest kann der Status als Kampfhund jedoch widerlegt werden.

Kategorie 1:

Kategorie 2:

Bayern

bayern

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Die Hunderassen der 2. Kategorie können durch ein Gutachten ihre Aggressivität widerlegen. Dennoch gelten strenge Richtlinien und Listenhunde müssen behördlich genehmigt werden – und zwar vor dem Kauf! Zudem gilt in großen Städten für Listenhunde ein Maulkorbzwang.

Kategorie 1:

Kategorie 2:

Berlin

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In Berlin wurden die Kategorien Ende 2018 abgeschafft, da man nicht zu viele Hunderassen abstempeln möchte. Seitdem finden sich lediglich drei Hunderassen auf der Liste für gefährliche Hunde wieder. Wer einen dieser Hunde in Berlin halten möchte, muss neben einem Führungszeugnis, dem Sachkundenachweis und einem Wesenstest auch einen ständigen Wohnsitz nachweisen. Zu guter Letzt muss auch die Herkunft des Hundes lückenlos nachgewiesen werden. Illegal importierte Hunde sind ausgeschlossen. Ab dem sechsten Lebensmonat ist ein Maulkorb vorgeschrieben.

Kategorie 1:

Brandenburg

Brandenburg

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Brandenburg verbietet die Hunde und Kreuzungen der Kategorie 1 vollkommen. Es gibt lediglich wenige Ausnahmen, z. B. wenn der Hund bereits vor der entsprechenden Regel erworben wurde. Hunde der Kategorie 2 können ihre Aggressivität mit einem Gutachten (Wesenstest) widerlegen, müssen aber in jedem Fall angemeldet werden und setzen ein Sachkundenachweis und unproblematisches Führungszeugnis des Hundehalters voraus. Zudem gilt die Verpflichtung, Listenhunde zu chippen.

Kategorie 1:

Kategorie 2:

Bremen

Bremen

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In Bremen gibt es nur eine Kategorie, die Liste von verbotenen Hunderassen. Es ist eines der strengsten Bundesländer beim Umgang mit Kampfhunden. Nur sehr strenge Auflagen lassen es überhaupt zu, dass ein Listenhund gehalten werden darf. So können unter bestimmten Voraussetzungen entsprechende Hunde aus Tierheimen aufgenommen werden. Ohne Führungszeugnis geht jedoch nichts.

Kategorie 1:

Hamburg

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Die Hansestadt hat gleich drei Kategorien für Listenhunde. Nur die Hunde der dritten Kategorie können durch einen positiven Wesenstest rehabilitiert werden. Doch grundsätzlich gelten hier strenge Vorschriften. Nur mit Führungszeugnis und verpflichtender Hundeschule lassen sich diese Hunde in Hamburg halten.

Hinzu kommt der obligatorische Maulkorb und Leinenzwang für alle Listenhunde.

Kategorie 1:

Kategorie 2:

Alle Hunde, die durch ihr aggressives Verhalten aufgefallen sind, können in diese Liste aufgenommen werden.

Kategorie 3:

Hessen

Hessen

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In Hessen gibt es nur eine Kategorie von Hunden mit “gesteigerter Aggressivität”. Hunde, die auffällig werden, können nach Einzelprüfung ebenfalls in diese Liste aufgenommen werden.

Auch in diesem Bundesland braucht es zum Halten einer dieser Hunderassen eine Genehmigung, für welche ein Führungszeugnis benötigt wird. Zudem müssen sie mit einem Chip versehen sein und in der Öffentlichkeit an einer Leine geführt werden. Letzteres kann mit einem positiven Wesenstest abgewandt werden.

Kategorie 1:

Mecklenburg Vorpommern

Mecklenburg Vorpommern

Bildquelle: d-maps.com

Hier sind es lediglich vier Hunderassen, doch auch auffällige Hunde können den Status eines „Listenhundes“ bekommen. Für das Halten dieser Listenhunde braucht es auch in Mecklenburg Vorpommern eine Genehmigung der Behörde, wozu ein erfolgreicher Wesenstest des Hundes und ein Sachkundenachweis des Halters erforderlich sind. Hunde können mit dem Wesenstest zeitlich befristet von der Leinen- und Maulkorbpflicht entbunden werden.

Kategorie 1:

Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen

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Für Hunde aller Kategorien gilt wie üblich eine Genehmigungspflicht und Maulkorb- sowie Leinenpflicht. Eine Sachkundeprüfung und Haftpflicht sind zwingend notwendig. Bei den ersten beiden Kategorien muss des Weiteren eine Erklärung zur ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes abgegeben werden.

Hinzu kommt jedoch eine dritte Kategorie von meldepflichtigen Hunderassen für große Hunde, die am Wohnsitz gemeldet werden müssen. Es greift die sogenannte 40/20-Regel, wonach Hunde, die größer als 40 cm am Widerrist oder schwere als 20 kg sind, als “potenziell gefährlich” gelten.

Kategorie 1:

Kategorie 2:

Kategorie 3:

Es gilt die 40/20-Regel. Hunde über 40 cm Körpergröße und 20 kg Gewicht gelten als „potenziell gefährlich“!

Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

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Zum Halten eines dieser Hunde braucht es eine Genehmigung und den dafür notwendigen Wesenstest des Hundes und ein Führungszeugnis. Zudem muss in Rheinland-Pfalz ein “berechtigtes Interesse” und eine erfolgreiche Sachkundeprüfung nachgewiesen werden. Es gilt grundsätzlich Leinen- und Maulkorbzwang für alle Listenhunde im öffentlichen Raum. Auch auffällig aggressive Hunde können als gefährlich eingestuft werden.

Kategorie 1:

Saarland

Saarland

Bildquelle: d-maps.com

Es bedarf einer Genehmigung für die Haltung von Listenhunden. Hierfür braucht es den dafür notwendigen Wesenstest des Hundes und ein Führungszeugnis des Halters. Ein “berechtigtes Interesse” und eine erfolgreiche Sachkundeprüfung müssen nachgewiesen werden. Es gilt grundsätzlich Leinen- und Maulkorbzwang für alle Listenhunde im öffentlichen Raum – von der Hunde mit einem erfolgreichen Wesenstest befreit werden können. Auffällig aggressive Hunde können ebenfalls als gefährlich eingestuft werden.

Kategorie 1:

Sachsen

Sachsen

Bildquelle: d-maps.com

Die Liste von Kampfhunden ist hier recht klein, doch auch andere Hunde können durch auffälliges Verhalten unter diese Auflagen gestellt werden. Das funktioniert in beide Richtungen und Listenhunde können ihre Einstufung als gefährlicher Hund via Wesenstest widerlegen. 

Die Anforderungen zum Halten dieser Tiere sind ähnlich wie in anderen Bundesländern. Hunde müssen jedoch nicht genehmigt werden, sondern lediglich gemeldet. Hierfür bedarf es jedoch ebenfalls eines Führungszeugnisses und dem Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung. Es gelten Maulkorb- und Leinenpflicht. Zudem ist Listenhunden der Zutritt zu Kinderspielplätzen verboten.

Kategorie 1:

Sachsen Anhalt

Sachsen Anhalt

Bildquelle: d-maps.com

Sachsen-Anhalt verlangt eine Genehmigung für das Halten von Listenhunden. Die übliche Sachkundeprüfung und ein Führungszeugnis sind hier die Voraussetzungen. Auch hier können auch andere Hunde als gefährlich eingestuft werden, wenn sie entsprechend auffällig werden.

Kategorie 1:

Niedersachsen

Niedersachsen

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Ganz anders als die meisten anderen Bundesländer regelt Niedersachsen das Problem mit den Listenhunden, denn hier gibt es einfach keine Liste. Stattdessen müssen alle Hundehalter und Halterinnen einen Sachkundenachweis erbringen, um überhaupt einen Hund halten zu dürfen. Ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes gilt eine Chip-Pflicht für alle Hunde. Erst bei einem aggressiven Zwischenfall, bei dem ein Hund zu beißt, kommt es zum Wesenstest und möglichen Restriktionen.

Schleswig Holstein

Schleswig Holstein

Bildquelle: d-maps.com

Auch dieses Bundesland hat keine Rasseliste für Problemhunde. Hundehalter und Halterinnen müssen jedoch generell einen Sachkundenachweis erbringen. Hunde werden erst nach einem negativen Vorfall auf ihr Wesen getestet und eventuell mit Auflagen wie Maulkorb- und Leinenpflicht belegt. Nach zwei Jahren und einem erneuten positiven Wesenstest kann der Hund von den Auflagen befreit werden.

Thüringen

Thüringen

Bildquelle: d-maps.com

Auch Thüringen geht einen anderen Weg als die meisten Bundesländer. Genau wie Schleswig, Holstein und Niedersachsen führt der Freistaat keine Rasseliste. Hunde werden erst nach negativen Vorkommnissen und entsprechendem Wesenstest als gefährlich eingestuft.

Ganz besonders positiv ist der finanzielle Anreiz, der zum Erbringen des Sachkundenachweises ermutigt. Denn wer das tut, spart bei der Hundesteuer!

Fazit

Die Gesetze zu sogenannten Kampfhunden sind teilweise sehr streng und oft kommen zu den vielen Auflagen auch noch höhere Steuern hinzu. Es gibt viele Punkte für eine lockere Gesetzgebung, doch aus der Vergangenheit gibt es eben auch viele Punkte, die für eine strenge Gesetzgebung sprechen. Leider gibt es keine einheitlichen Regeln, was die langfristige Lebensplanung durchaus schwierig machen kann, denn wer im einen Land oder Bundesland noch legal mit seinem Hund unterwegs war, ist es im neuen unter Umständen nicht mehr. Wer daher unbedingt einen Listenhund zu sich nehmen möchte, sei unbedingt angehalten, sich genauestens vor Ort zu informieren. Auch bei gewissenhafter Prüfung aller Fakten können sich diese immer wieder ändern. 

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