Kampf- und Listenhunde - Was es zu wissen gib

Kampf- und Listenhunde - Was es zu wissen gib

Kampfhunde waren ursprünglich Hunde, die für grauenvolle Wettkämpfe zwischen Hunden gezüchtet wurden. Hunde wurden aufgestachelt und in die “Pit” zu deutsch Box geschickt. Dabei konnte auf den Sieger der zwei Hunde gewettet werden. Aus dieser Praxis entstanden verschiedene Hunderassen, die heute in vielen Teilen Deutschlands und der Welt verboten sind oder deren Haltung mit strengen Auflagen belegt sind.

Solche Hundekämpfe gibt es schon seit vielen Jahrzehnten nicht mehr, zumindest keine legalen. Doch die Hunde sind geblieben und während die einen sie unabhängig von ihrer Vergangenheit betrachten, verurteilen andere diese Hunde als von der Geburt an Gefährlich.

Als um die 2000er Jahre einige Angriffe von solchen “Kampfhunden” tödlich endeten, musste die Politik reagieren. Kampfhunde sind von daher auf einer Liste und werden daher auch Listenhunde genannt. Die meisten Bundesländer haben ihre eigenen Rasselisten und Hunde die darauf zu finden sind, unterliegen strengen Auflagen

Inhalt: Kampf- und Listenhunde - Was es zu wissen gibt

Hunderassen, die als Kampfhunde gelten

Abgesehen von den 16 Bundesländern mit ihren eigenen Regeln gibt es auch ein bundesweites Einfuhrverbot für vier Hunderassen und durch Kreuzungen entstandene Nachkommen. Dazu zählen: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier.

Doch in Deutschland hat jedes Bundesland seine eigenen Regeln und so unterscheidet sich von Land zu Land, welche Hunderassen auf dieser Liste steht. Es ist nicht nur die Rasse allein, die für einen Listenplatz qualifizieren. Auch Hunde, die sich als aggressiv und gefährlich gezeigt haben, können mit Auflagen belegt werden.

13 von 16 Bundesländern führt eine solche Liste. Es gibt einige Hunderassen, die auffallend oft gelistet sind und einer ganz besonders, denn der American Staffordshire-Terrier ist überall vertreten. Dazu zählen: Pitbull-Terrier, Bullterrier, Tosa Inu, Kreuzungen.

Konsequenzen für Listenhunde

Die 16 Bundesländer gehen sehr unterschiedlich mit Kampfhunden bzw. Listenhunden um. Einige sind sehr streng, andere weniger. Die meisten Bundesländer haben jedoch im Grundsatz ähnliche Anforderungen. So müssen Hunde umgehend bei der zuständigen Behörde angemeldet werden, wozu in vielen Fällen ein “Sachkundenachweis” zu erbringen ist. Zudem können andere Steuersätze für Listenhunde gelten und Vermieter können die Haltung verbieten. Hinzu kommt in manchen Ländern noch ein Wesenstest in Form eines Gutachtens vom Amtstierarzt, das dem Tier keine “gesteigerte Grundaggressivität” attestiert.

Wesenstest für Hunde

Den regionalen Regeln entsprechend führt das Ordnungsamt, Veterinäramt oder ein Tierarzt einen Test mit Hund und Hundehalter durch, bei dem überprüft wird, ob vom Hund eine erhöhte Aggressivität ausgeht, aber auch, ob der Hund auf seinen Menschen hört – oder eben nicht. Solche Wesenstests sind nicht nur Listenhunden vorbehalten. Auch andere Hunde, die auffällig wurden, können einem solchen Test unterzogen werden. Hunde, die ihn bestehen, gelten als nicht besonders gefährlich, doch die Kosten von 50 bis 200 Euro müssen von den Haltern selbst übernommen werden.

Die 16 Bundesländer und ihre Regeln

Baden-Württemberg

Bildquelle: d-maps.com

Die Kampfhundeverordnung des Landes Baden-Württemberg schreibt vor, dass eine Erlaubnis der örtlichen Polizeibehörde vorliegen muss, um einen Listenhund zu halten. Zudem gilt in der Öffentlichkeit ab dem sechsten Lebensmonat eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Durch einen positiven Wesenstest kann der Status als Kampfhund jedoch widerlegt werden.

Kategorie 1:

  • American Staffordshire-Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull-Terrier

Kategorie 2:

  • Bullmastiff
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Bordeaux Dogge
  • Fila Brasileiro
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Mastiff
  • Tosa Inu

Bayern

Die Hunderassen der 2. Kategorie können durch ein Gutachten ihre Aggressivität widerlegen. Dennoch gelten strenge Richtlinien und Listenhunde müssen behördlich genehmigt werden – und zwar vor dem Kauf! Zudem gilt in großen Städten für Listenhunde ein Maulkorbzwang.

Kategorie 1:

Kategorie 2:

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