Fast jede deutsche Stadt oder Gemeinde erhebt von den Hundehaltern eine Hundesteuer, die jährlich pro gehaltenem Hund zu bezahlen ist. Dabei kann jede Kommune selbst entscheiden, wie viel Hundesteuer ihre Bürger jeweils zu entrichten haben.
Einige wenige deutsche Gemeinden haben auch beschlossen, ganz auf eine Hundesteuer zu verzichten. In speziellen Satzungen ist deren jeweilige Höhe festgelegt und eventuelle Befreiungsmöglichkeiten davon.
In einigen Gemeinden oder Städten muss dabei ab dem zweiten oder dritten Hund ein erhöhter Steuersatz bezahlt werden. Für die Haltung von Hunden gibt es demnach keinen Mengenrabatt.
Manche Kommunen verlangen für sogenannte Kampfhunde einen erhöhten Steuersatz, weil man unterstellt, dass von diesen Tieren eine erhöhte Gefahr für Mitbürger und Kinder ausgeht.
Diese erhöhte Besteuerung hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2000 als zulässig erachtet. Zu den sogenannten Kampfhunden werden beispielsweise Bullterrier, American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu und Bandog gerechnet.